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Die Ausbildung gliedert sich in verschiedene Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt sich aus der Anlage 2 ergeben. Die Ausbildung innerhalb der Ausbildungsabschnitte kann an mehreren Ausbildungsstellen erfolgen. Die Ausbildung an den einzelnen Ausbildungsstellen soll in längere Zeitabschnitte von mindestens 16 Wochen gebündelt werden.
Die Ausbildungsbehörde weist den Referendar den einzelnen Ausbildungsstellen zu. Die Ausbildungsbehörde überwacht darüber hinaus die Einhaltung des persönlichen Ausbildungsplans. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig.
Dauert ein Ausbildungsabschnitt länger als 16 Wochen wird dem Referendar, neben den Ausbildern (§ 2 Absatz 2 Satz 2), noch ein persönlicher Ausbildungsbetreuer zugeteilt, der hauptamtlich Führungsfunktionen in der jeweiligen Ausbildungsstelle ausübt.
Dem Referendar soll die Gelegenheit gegeben werden, innerhalb der Ausbildungsabschnitte Wahlstationen von mindestens einem Monat Dauer auf staatlichen Ebenen, in Institutionen, im kommunalen Bereich und in der Wirtschaft die nicht gesondert in der Anlage 1 aufgeführt worden sind, zu durchlaufen.
Die Ausbildungsbehörde weist den Referendar oder die Referendarin den Ausbildungsstellen für die Dauer des jeweiligen Ausbildungsabschnitts zur Ausbildung zu.…
Die Ausbildungsbehörde kann die Zeitdauer der Ausbildungsabschnitte abweichend von den Absätzen 1 und 2 festlegen, wenn dies die Ausbildungsziele des…
Für längere Ausbildungsabschnitte wird der Referendarin oder dem Referendar eine persönliche Ausbildungsbetreuerin oder ein Ausbildungsbetreuer zugeteilt, die…
Für Ausbildungsabschnitte, die länger als sechs Wochen dauern, wird der Referendarin oder dem Referendar eine persönliche Ausbildungsbetreuerin oder ein…
Zur Ausbildung in der Praxis sind die Referendarinnen oder Referendare einer bestimmten Ausbilderin oder einem bestimmten Ausbilder zuzuweisen. Die Zuweisung an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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