Gesetze
Gesetz wird geladen …
Hat der Referendar die Prüfung nicht bestanden, darf die Prüfung einmal wiederholt werden.
Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich,
wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder vom Leiter des Prüfungsausschusses nicht angenommen worden ist (§ 19 Absatz 2), auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, auf die Fertigung der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und auf die mündliche Prüfung,
wenn Prüfungsfächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit „mangelhaft“ bewertet wurden, auf diese Prüfungsfächer und auf die mündliche Prüfung,
wenn Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung mit „mangelhaft“ bewertet wurden, auf diese Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung.
Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss bei überwiegend mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen Prüfung oder schriftlichen Prüfung beschließen.
Hat der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht angenommen worden (§ 19 Absatz 2), kann er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe beantragen.
Die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens zwei, höchstens sechs Monate betragen. Der Referendar hat sechs Wochen vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen.
Ergänzend sind die aufgabenbereichsübergreifenden Ausführungsbestimmungen der Anlage 11 zu beachten.
Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
Das Oberprüfungsamt bestimmt, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. Auf Vorschlag der Prüfungskommission bestimmt es, welche Teile der…
Hat die Studienreferendarin oder der Studienreferendar die Prüfung nach § 15 Absatz 2 nicht bestanden, kann sie oder er diese Prüfung einmal wiederholen. Die…
Im Falle eines Nichtbestehens der Prüfung Teil 2 (schriftliche Prüfung) oder der Prüfung Teil 3 (mündliche Prüfung) kann die Prüfungsteilnehmerin oder der…
Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung und jedes Fach der mündlichen Prüfung sowie in der praktischen Prüfung jede Fächergruppe des §…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement