Gesetze
Gesetz wird geladen …
Anwärterinnen und Anwärter, die die genannte Mindestanforderung für einen Prüfungsteil nicht erreichen, können nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmung zur einmaligen Wiederholung zugelassen werden. Über die Wiederholungsmöglichkeit entscheidet die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss. Im Falle des Nichtbestehens der Diplomarbeit (Prüfung Teil 1) bei der Erstanfertigung wird der Anwärterin oder dem Anwärter Gelegenheit zur Wiederholung der Diplomarbeit im dritten Studienjahr gegeben. Zwischen der Abgabe der Wiederholungsarbeit und dem Beginn der Prüfung Teil 2 sollen mindestens zwei Monate Vorbereitungszeit verbleiben.
Im Falle eines Nichtbestehens der Prüfung Teil 2 (schriftliche Prüfung) oder der Prüfung Teil 3 (mündliche Prüfung) kann die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Prüfung Teil 2 oder die Prüfung Teil 3 jeweils und als solche nur einmal wiederholen. Die Wiederholung findet frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses gemäß § 33 Absatz 3 statt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend bis zum Ende der Prüfung.