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Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde. Die ausgewählten Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum „Referendar“ oder zur „Referendarin“ mit der ergänzenden Angabe zum jeweiligen Aufgabenbereich ernannt.
Der Referendar kann aus wichtigem Grund aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn es der Referendar schuldhaft versäumt, die Zulassung zum Staatsexamen (§ 16 Absatz 2 Satz 1) oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung (§ 26 Absatz 4) zu beantragen.
Die Referendarinnen oder Referendare können durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn die Voraussetzungen des §…
Die in den Vorbereitungsdienst eingestellten Bewerberinnen oder Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Referendarinnen oder…
Die Einstellungsbehörde kann Referendarinnen und Referendare aus dem Beamtenverhältnis entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der…
Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst sollen die Studienreferendarinnen und Studienreferendare in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden,…
Die Einstellungsbehörde kann eine Beamtin auf Widerruf oder einen Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn a) sie oder er die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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