§ 26 SächsAPORPflSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
Der Prüfungsausschuss lässt die Hilfsmittel für die schriftliche und mündliche Prüfung zu. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben die…
§ 26 JFWAPVO SNJustizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung
Der Prüfungsausschuss bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel für die schriftliche und mündliche Prüfung. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben…
§ 11 SächsJAPOSächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
Der jeweilige Prüfungsausschuss lässt die Hilfsmittel für die schriftliche und die mündliche Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten…
§ 47 Abs. 2 GtDFmEloAufklVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
Bei jeder Klausur werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, vom Prüfungsamt angegeben. Die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.
§ 14 Abs. 5 SN-16984Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation
Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Soll der Anwärter selbst Hilfsmittel mitbringen, werden ihm diese ausdrücklich benannt.