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Prüfungsteilnehmende, gegen die zur Zeit des Prüfungsverfahrens eine Freiheitsentziehung vollzogen wird, sind von der Teilnahme an der Prüfung für die Dauer der Freiheitsentziehung ausgeschlossen.
Von der Teilnahme an der Prüfung können Prüfungsteilnehmende ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, die
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören oder zu stören versuchen oder
an einer Krankheit leiden, welche die Gesundheit anderer ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.
In Eilfällen können die oder der Aufsicht Führende in der schriftlichen Prüfung, die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung sowie die nach § 17 Absatz 3 benannten Bediensteten die sofortige Vollziehung des Ausschlusses anordnen.
In Eilfällen kann die Örtliche Prüfungsleiterin oder der Örtliche Prüfungsleiter den Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen.
Wird gegen eine Prüfungsteilnehmerin oder einen Prüfungsteilnehmer zur Zeit des Prüfungsverfahrens eine Freiheitsentziehung vollzogen, ist sie oder er von der…
In Eilfällen kann die Örtliche Prüfungsleiterin oder der Örtliche Prüfungsleiter den Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen.
Wer bei der Ablegung einer Prüfungsleistung täuscht, eine Täuschung versucht oder dazu beiträgt oder gegen die Ordnung verstößt, kann von der weiteren Teilnahme…
Bei Verdacht auf einen Verstoß soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.