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Die oberste Ausbildungsbehörde kann anordnen, dass eine Anwärterin oder ein Anwärter, die oder der die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden hat, bis zur Wiederholungsprüfung einen Ergänzungsvorbereitungsdienst bei einer oder mehreren Ausbildungsstellen abzuleisten hat.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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