§ 24 Abs. 1 AOJ Vollz. WDVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten (AOJ Vollz. WD ) Vom 22. Juli 2021
Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, so kann die Anwärterin oder…
§ 35 Abs. 4 SächsAPOStFSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig, soll diese innerhalb von sieben Monaten nach…
§ 32 Abs. 2 SächsFwAPOSächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
Eine nach Absatz 1 nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Den Wiederholungstermin bestimmt die Prüfungsbehörde.
§ 25 SächsAPOBauMStSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
Wurde die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann diese einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei…
§ 34 Abs. 1 APO Pol.m.D.Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes (APO Pol.m.D.) Vom 27. Januar 1994
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.