§ 10 Abs. 4 SN-16984Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Der…
§ 4 Abs. 3 KuHSchulMaEPrV SL 2015Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung zu den konsekutiven und nicht-konsekutiven Masterstudiengängen an der Hochschule der Bildenden Künste Saar Vom 8. Juni 2015
Jeder Prüfungsausschuss berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder…
§ 16 Abs. 8 SächsAPOBauMStSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der…
§ 17 Abs. 4 SächsAPOPolSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung alle Mitglieder anwesend sind. Die Anwesenheit kann auch digital…
§ 11 Abs. 1 SächsLMKVOSächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied beziehungsweise seine Stellvertretung,…