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Die Vorbereitung und Durchführung der Eignungsprüfung obliegt fachspezifischen Prüfungsausschüssen. Zur Mitarbeit sind alle Lehrenden der Hochschule verpflichtet. Den Ausschüssen gehören jeweils mindestens drei Lehrende an, von denen mindestens zwei Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sein müssen.
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden vom Senat für die Dauer eines Studienjahres ernannt. Für jedes Mitglied soll ein Vertreter oder eine Vertreterin ernannt werden.
Jeder Prüfungsausschuss berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen, geheime Abstimmungen und Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
Jeder Ausschuss wählt aus dem Kreis der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende, der oder die die Geschäfte und Verhandlungen leitet.