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Die Prüfung für die Laufbahn ist eine Prüfung im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes. Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob ein Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht hat und nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten für den Vollzugsdienst der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung geeignet ist.
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