§ 1 SächsAPO-BauStM-LG2.2Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung…
§ 1 Abs. 1 SächsBOSächsische Bauordnung
Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder…
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SächsAPOBauMStZuständige Behörden
für den Aufgabenbereich Maschinenwesen und Elektrotechnik das Staatsministerium der Finanzen,
§ 1 Nr. 6 Buchst. a BGySO SNSchulordnung Berufliche Gymnasien
Bautechnik,
§ 28 SächsAPOBauMStÜbergangsregelung
Wurde mit dem Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, sind darauf die Regelungen der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung…