§ 11 SN-16984Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation
Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der Staatsprüfung. Der Anwärter wird von der Prüfungsbehörde schriftlich geladen. Die Ladung muss dem Anwärter…
§ 10 Abs. 1 SächsAPOAgrForSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung
Zur Laufbahnprüfung wird zugelassen, wer die vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitte und Aufgaben abgeleistet hat. Näheres regelt der Ausbildungsplan. Die…
§ 17 Abs. 2 SächsAPOArchivSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst
Der Schriftführer lädt die zugelassenen Anwärter schriftlich. Die Ladung muss den Anwärtern jeweils spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen und…
§ 20 Abs. 3 LAP-gbautDVVerordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes
Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung mit.
§ 45 Abs. 1 GtDFmEloAufklVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung fest und teilt sie den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mit.