§ 13 Abs. 3 SN-4353Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst
Der Prüfungsausschuss bestimmt die Termine der Staatsprüfung. Der Schriftführer lädt die Anwärter schriftlich zu den jeweiligen Prüfungen ein. Die Ladung muss…
Art. 1 Abs. 3 SN-18024Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst
Der Prüfungsausschuss bestimmt die Termine der Staatsprüfung. Der Schriftführer lädt die Anwärter schriftlich zu den jeweiligen Prüfungen ein. Die Ladung muss…
§ 13 SächsAPOBauMStSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
Die Prüfungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses Zeit und Ort der Laufbahnprüfung. Die Anwärterin oder der Anwärter wird von der…
§ 17 Abs. 2 SächsAPOArchivSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst
Der Schriftführer lädt die zugelassenen Anwärter schriftlich. Die Ladung muss den Anwärtern jeweils spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen und…
§ 17 ÄApprO 2002Approbationsordnung für Ärzte
Die Ladung zur schriftlichen Prüfung wird dem Prüfling spätestens sieben, die Ladung zur mündlich-praktischen Prüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem…