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Die Leistung in einzelnen Prüfungen und in der Gesamtprüfung ist wie folgt zu bewerten:
mit – sehr gut – und 14 oder 15 Punkten, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
mit – gut – und 11 bis 13 Punkten, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
mit – befriedigend – und 8 bis 10 Punkten, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
mit – ausreichend – und 5 bis 7 Punkten, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht,
mit – mangelhaft – und 2 bis 4 Punkten, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
mit – ungenügend – und 0 oder 1 Punkt, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet: sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße…
Die Prüfungsleistung wird entsprechend § 11 Absatz 2 der Saarländischen Laufbahnverordnung wie folgt bewertet: 13 bis 15 Punkte = sehr gut (1) = eine den…
Die während der Ausbildung und der Laufbahnprüfung gezeigten Leistungen werden mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten bewertet: 13 bis…
3,51 bis 4,50 entspricht „ausreichend“,
Der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten und Punktzahlen zugrunde zu legen: Note | Punktzahl | Beschreibung Note | Punktzahl |…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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