Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Prüfungsausschuss entscheidet über die einzelnen Prüfungsleistungen und stellt das Gesamtergebnis fest.
Die einzelnen Leistungen in den schriftlichen Arbeiten (§ 17 Absatz 1 und § 18) und in den drei Abschnitten der mündlichen Prüfung (§ 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1 und § 19 Absatz 2) sind nach dem Punkteschlüssel gemäß Absatz 6 zu bewerten. Jede Prüfungsleistung muss mindestens ausreichend (mehr als 3,5 Punkte) sein. Bei einer Note von weniger als 3,5 Punkten ist die Prüfung nicht bestanden.
Die Aufsichtsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander begutachtet und nach dem Punkteschlüssel gemäß Absatz 6 bewertet. Weichen die Notenvorschläge der Prüfer oder Prüferinnen einer Arbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt der Vorschläge als Note. Liegen die Notenvorschläge der Prüfer oder Prüferinnen um mehr als drei Punkte auseinander, setzt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses als dritter Prüfer oder dritte Prüferin die Note fest.
Nach Abschluss der mündlichen Prüfung werden die Gesamtdurchschnittsnote und das Gesamtergebnis ermittelt. Die erteilten Noten werden wie folgt gewertet: 1. Pädagogische Prüfung: a) Note der schriftlichen pädagogischen Prüfung (§ 17 Absatz 1) einfach, b) Note der praktischen pädagogischen Prüfung (§ 17 Absatz 2) zweifach, 2. Schriftliche Prüfung: a) Hausarbeit (§ 18 Absatz 2) einfach, b) zwei Aufsichtsarbeiten (§ 18 Absatz 3) je einfach, 3. Mündliche und beratungspraktische Prüfung: a) Beratungsaufgabe (§ 19 Absatz 1) zweifach, b) Prüfungsgespräch (§ 19 Absatz 2 ) zweifach, 4. Ausbildungsleistungen während der Ausbildung (§ 11): zweifach.
Die ermittelten Werte werden jeweils zusammengezählt und durch zwölf geteilt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen errechnet (Gesamtdurchschnittsnote). Der Prüfungsausschuss kann aufgrund des Gesamteindrucks, den er von den Leistungen des Referendars oder der Referendarin in der Prüfung und im Vorbereitungsdienst gewonnen hat, die Gesamtdurchschnittsnote bis einen Punkt heben oder absenken.
Die Prüfungsleistung wird entsprechend § 11 Absatz 2 der Saarländischen Laufbahnverordnung wie folgt bewertet: 13 bis 15 Punkte = sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; 10 bis 12 Punkte = gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; 7 bis 9 Punkte = befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; 4 bis 6 Punkte = ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 1 bis 3 Punkte = mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; 0 Punkte = ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.