§ 28 Abs. 1 APO Pol.m.D.Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes (APO Pol.m.D.) Vom 27. Januar 1994
Die mündliche Prüfung soll sich insbesondere auf Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten erstrecken, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Es…
§ 18 Abs. 4 LmKAPO SLVerordnung über die Ausbildung und Prüfung sowie die Fortbildung von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren Vom 22. Oktober 2008
Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach der praktischen Prüfung stattfinden. In der mündlichen Prüfung dürfen höchstens fünf Prüflinge…
§ 13 Abs. 6 SächsAAKVOSächsische Amtsarztkursverordnung
Die mündliche Prüfung wird als Gruppengespräch durchgeführt. Es sollen in der Regel nicht mehr als 4 Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungsdauer…
§ 44 Abs. 3 SächsAPOStFSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
In der mündlichen Prüfung sollen Gruppen von nicht mehr als vier Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern geprüft werden. Die Prüfungszeit beträgt für…
§ 31 Abs. 2 FSO SNSchulordnung Fachschule
Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die Einzelprüfung dauert 15 Minuten. Eine Gruppenprüfung ist mit bis zu drei…