Art. 1 Abs. 5 Nr. 13 SN-21627Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei
§ 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt: „§ 23 Praktische Prüfungen Durch das Ablegen praktischer Prüfungen sollen die Prüflinge zeigen, dass sie die…
§ 27 Abs. 1 APO Pol.m.D.Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes (APO Pol.m.D.) Vom 27. Januar 1994
Die praktische Prüfung dient der Feststellung, ob die Polizeianwärterin oder der Polizeianwärter in der Lage ist, praktische Sachverhalte aus dem polizeilichen…
§ 33 SächsAPOPolZiel und Nachweis der Praktika
Die Praktika dienen der Anwendung, Vertiefung und Erweiterung des erworbenen fachtheoretischen Wissens. Zudem soll die persönliche Eignung der Praktikantin oder…
§ 6 Abs. 3 SächsFAssVOSächsische Fachassistentenverordnung
In der Prüfung sind die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten theoretisch und praktisch nachzuweisen.
§ 15 Abs. 3 VAP1.2-Feu NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
Nach der Bewertung ist der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag das Ergebnis der praktischen Prüfung bekanntzugeben.