Art. 1 Abs. 5 Nr. 17 SN-21627Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei
§ 28 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Sonstige Leistungen, deren Erbringung zum Erwerb spezieller Berechtigungen erforderlich ist, können mit…
§ 37 Abs. 1 SächsAPOPolZeugnis und Leistungsübersicht
Der Vorbereitungsdienst wird, soweit er gemäß § 12 erfolgreich absolviert wurde, mit einem Zeugnis abgeschlossen.
§ 10 Abs. 3 SächsAPOBauMStSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
Für Lehrgänge wird eine Bescheinigung erteilt, aus der sich ergibt, ob die Anwärterin oder der Anwärter mit Erfolg am Lehrgang teilgenommen hat. Werden Tests…
§ 11 Abs. 3 Nr. 5 StrWPrV SL 2012Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin Vom 20. Dezember 2011
in den Fällen des § 10 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder eine Bescheinigung über…
§ 52 BinSchPersVVerordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt
Die nach diesem Abschnitt für den Erwerb von Befähigungszeugnissen vorgeschriebenen Prüfungen sind im Rahmen des zugelassenen Lehrgangs durch den Anbieter…