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Unbeschadet der Pflichten aus dem Beamtenverhältnis sind die Auszubildenden, Studierenden sowie sonstigen Anwärterinnen und Anwärter grundsätzlich verpflichtet, an allen vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen, Prüfungen und sonstigen von der Hochschule festgelegten dienstlichen Maßnahmen und Veranstaltungen teilzunehmen sowie die in diesem Zusammenhang erteilten Aufgaben zu erfüllen.
Urlaubszeiten der Auszubildenden, Studierenden sowie sonstigen Anwärterinnen und Anwärter werden von der Hochschule festgelegt. Bei Eintritt in den Vorbereitungsdienst bereits bestehende Urlaubsansprüche sowie während des Vorbereitungsdienstes entstehende zusätzliche Urlaubsansprüche werden während des Vorbereitungsdienstes grundsätzlich nicht gewährt. Der Verfall der Ansprüche wegen Zeitablaufs wird für die Zeit des Vorbereitungsdienstes abweichend von der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung gehemmt.
Den Anwärtern wird Urlaub nach den jeweils geltenden Bestimmungen gewährt. Während der fachwissenschaftlichen Studienabschnitte soll Erholungsurlaub nur erteilt…
Der Erholungsurlaub in den berufspraktischen Studienzeiten kann aus organisatorischen Gründen allen Anwärterinnen und Anwärtern für denselben Zeitraum gewährt…
Erholungsurlaub und Urlaub in anderen Fällen erteilt die Ausbildungsanstalt nach Anhörung der/des Ausbildungsbediensteten, während der fachtheoretischen…
Während der fachwissenschaftlichen Studienzeit soll den Studierenden Erholungsurlaub nur erteilt werden, wenn dadurch keine Lehrveranstaltungen versäumt werden.…
Urlaub und Krankheitszeiten können auf den Vorbereitungsdienst nur insoweit angerechnet werden, als der Erfolg der Ausbildung in den einzelnen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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