§ 7 Abs. 4 SächsAPOBauMStSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
Bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag verlängert werden, wenn die bisherigen Leistungen erwarten lassen,…
§ 28 Abs. 1 VAP1.2 NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt das…
§ 10 Abs. 2 APO g.D. AVDVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst (APO g.D. AVD) Vom 29. August 2016
Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter nicht für genügend vorbereitet erachtet wird, weil das…
§ 35 Abs. 2 SächsAPOPolBewertung und Wiederholung eines Praktikums
Der Vorbereitungsdienst verlängert sich im Fall der Wiederholung eines Praktikums entsprechend.
§ 35 Abs. 4 SächsAPOStFSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig, soll diese innerhalb von sieben Monaten nach…