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Urlaub und Krankheitszeiten können auf den Vorbereitungsdienst nur insoweit angerechnet werden, als der Erfolg der Ausbildung in den einzelnen Studienabschnitten nicht beeinträchtigt wird.
Soweit erforderlich, soll der Erholungsurlaub auf mehrere Studienabschnitte verteilt werden. Während des fachwissenschaftlichen Studiums soll Urlaub nur gewährt werden, wenn dadurch keine Lehrveranstaltung versäumt wird. Soweit die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen überwiegend oder ganz in Nordrhein-Westfalen stattfinden, ist der Urlaub während des fachpraktischen Studiums ebenso in der veranstaltungsfreien Zeit (aktuell im Monat August) zu gewähren.