§ 9 SächsJAPOSächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
Erbringt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer eine Prüfungsleistung nicht, ohne dass die Gründe des § 7 Absatz 1 vorliegen, wird diese mit der…
§ 23 SächsAPO-Justiz-JVDSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
Wird eine Prüfungsleistung nicht erbracht, ohne dass eine Prüfungsverhinderung vorliegt, wird diese mit der Note „ungenügend“ bewertet.
§ 24 JFWAPVO SNJustizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung
Erbringt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer eine Prüfungsleistung nicht, ohne dass die Gründe des § 22 Absatz 1 vorliegen, wird diese mit der…
§ 8 SächsAAKVOSächsische Amtsarztkursverordnung
Soweit ein Prüfling, ohne dass Gründe gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, eine Prüfungsleistung nicht erbringt, wird diese mit der Note „ungenügend“ bewertet.
§ 19 Abs. 4 SN-4353Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst
Wird eine Prüfungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, ist, vorbehaltlich der Regelung des § 22, die Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu erteilen.