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Jeder Leistungsnachweis und jede Prüfungsleistung der Staatsprüfung ist mit einer vollen Punktzahl von 1 bis 100 Punkten zu bewerten. Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Die weiteren Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. Die ermittelten Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind dabei wie folgt einer Note zuzuordnen: Punkte (Bewertung) | Note Zahl | Note | Beschreibung Punkte (Bewertung) | Noten (Benotung) 92,00–100,00 | 1 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht 81,00–91,99 | 2 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 67,00–80,99 | 3 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht 50,00–66,99 | 4 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 30,00–49,99 | 5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten 0,00–29,99 | 6 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten“
Bei der Bewertung werden Punkte nach den für die Leistung maßgebenden Anforderungen zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.
Die Note „ausreichend“ darf erst erteilt werden, wenn die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind.
Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, unter…
Die Leistungen in den Prüfungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten: Note | Punkte | Beschreibung sehr gut (1) | 15 und 14 Punkte | eine den…
Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet: 15/14/13 Punkte = sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;…
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet: Berechneter ZahlenwertNote in Worten (Zahlenwert)Notendefinition1,00 bis 1,49sehr…
Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 3 und § 4 sowie die Gesamtleistung sind auf Grund der Entscheidung des Prüfungsausschusses wie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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