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Wer die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden hat, kann die Rechtspflegerprüfung einmal wiederholen. Die Rechtspflegerprüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
Die Wiederholung erfolgt im nächsten ordentlichen Prüfungstermin. Sie setzt die erfolgreiche Ableistung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes voraus.
Bei der Wiederholungsprüfung muss eine andere Prüferin oder ein anderer Prüfer den Vorsitz führen als bei der nicht bestandenen Rechtspflegerprüfung.
Einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer, die oder der die Rechtspflegerprüfung bei Wiederholung nicht bestanden hat, wird auf Antrag gestattet, die Rechtspflegerprüfung im nächsten ordentlichen Prüfungstermin ein zweites Mal zu wiederholen, wenn sie oder er im zweiten Prüfungsverfahren in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,00 erreicht hat. Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des wiederholten Nichtbestehens der Rechtspflegerprüfung beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung nach Maßgabe des § 57 einmal wiederholen.
Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, darf er sie einmal wiederholen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über das…
Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können…
1Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie auf Antrag einmal wiederholen. 2Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.
1Wer die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden hat, darf sie auf Antrag einmal wiederholen. 2Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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