§ 37 SächsAPOStFZiel
In der Zwischenprüfung soll die Anwärterin oder der Anwärter zeigen, ob sie oder er den Kenntnissen und Fähigkeiten nach geeignet erscheint, den Studiengang…
§ 43 Abs. 3 Nr. 3 SächsAPOStFZulassung zur mündlichen Prüfung
die Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium und
§ 22 Abs. 1 SächsAPOArchivSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst
Die mündliche Abschlussprüfung soll vor Ablauf der in § 9 Absatz 1 vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden.
§ 22 Abs. 1 APO JFW NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte des Landes Nordrhein-Westfalen
Die schriftliche Prüfung soll am Ende der Fachtheorie IV abgenommen werden, im Fall der Verkürzung der Ausbildung nach Abschnitt 3 dieser Verordnung am Ende des…
§ 11 Abs. 6 SächsAPOStFGliederung des Vorbereitungsdienstes
Die Anwärterin oder der Anwärter legt im Vorbereitungsdienst eine Zwischenprüfung und eine Laufbahnprüfung ab.