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Zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung werden Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zugelassen, wenn
mindestens drei ihrer Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung mit jeweils mindestens fünf Punkten bewertet worden sind,
im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist und die Zulassungspunktzahl mindestens 170 beträgt.
Die Zulassungspunktzahl ist die Summe aus
dem siebenfachen der Studiennote für das Grundstudium,
dem achtfachen der Studiennote für das Hauptstudium,
dem fünffachen der Notenpunktzahl für die Leistungen in den berufspraktischen Studienzeiten sowie
dem 14-fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungsnotenpunktzahl fest. Ihr oder ihm müssen vorliegen:
die Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten,
die Beurteilung der Leistungen im Grundstudium,
die Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium und
das Beurteilungsblatt für die schriftlichen Laufbahnprüfungen.
Wer zum mündlichen Teil nicht zugelassen ist, hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Anwärterin oder dem Anwärter das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung schriftlich bekanntzugeben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.