§ 14 Abs. 3 StBAPOAusbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Einblick in die Entwürfe der Prüfungsarbeiten erlangen können. Alle Verwaltungsangehörigen,…
§ 26 Abs. 5 LAP-htVerwDVVerordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.
§ 27 Abs. 4 LAP-mftDBwVVerordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.
§ 23 Abs. 4 HtDBwVWehrtechnikVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung geheim zu halten.
§ 57 Abs. 5 MtDFmEloAufklVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
Die Vorschläge und die Aufgaben unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und sind bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung unter Verschluss zu halten.