§ 32 Abs. 1 SächsAPO-Justiz-JVDSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
Die Abnahme der mündlichen Prüfung erfolgt durch Prüfungskommissionen, die aus den folgenden Prüfenden im Sinne von § 16 bestehen:
§ 25 Abs. 1 SN-4186Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung
Zur Abnahme der mündlichen Prüfung bildet der Prüfungsausschuss eine Prüfungskommission. Diese setzt sich aus einem Bediensteten des höheren nichttechnischen…
§ 16 Abs. 3 LAPO II SNLehramtsprüfungsordnung II
Die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen bestehen aus einer oder einem Bediensteten der Schulaufsichtsbehörden oder einer Lehrkraft als…
§ 34 Abs. 1 SächsAPORPflSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
Die mündliche Prüfung wird von Prüfungskommissionen abgenommen. Diese bestehen aus drei der in § 16 Absatz 1 und Absatz 2 benannten Prüferinnen und Prüfer.…
§ 10 Abs. 8 SN-16984Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation
Zur Abnahme der mündlichen Prüfung bestellt die Prüfungsbehörde eine oder mehrere Prüfungskommissionen. Eine Prüfungskommission besteht aus mindestens drei…