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Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von bestimmten oder allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die Prüfungsleistung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.
Der Antrag ist unverzüglich beim Landesamt für Steuern und Finanzen stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, das mit Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.
Der Prüfungsteilnehmer hat den Mangel unverzüglich nach Kenntnis bei der Prüfungsbehörde geltend zu machen. Der Antrag auf Prüfungswiederholung darf keine…
Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim jeweils zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht…
Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, welche die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann auf Antrag eines Prüflings oder…
Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich bei der Prüfungsbehörde zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen…
War das Prüfungsverfahren mit einem Mangel behaftet, der geeignet ist, die Rechte des Anwärters zu beeinträchtigen, kann der Prüfungsausschuss anordnen, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.