Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Falle des Rücktritts von der Prüfung für ein Prüfungsfach ohne Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses gilt diese Prüfung als nicht bestanden.
Treten die oder der zu Prüfende aus wichtigem Grund mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses von der Prüfung für ein Prüfungsfach zurück, so gilt diese Prüfung als nicht unternommen.
Eine Prüfung gilt auch als nicht unternommen, wenn Fachprüferinnen oder Fachprüfer nach Anhörung der oder des zu Prüfenden die Prüfung abbrechen, weil sie wegen einer Erkrankung der oder des zu Prüfenden oder aus einem von den zu Prüfenden nicht zu vertretenden Grund nicht sachgerecht durchführbar ist.
Treten zu Prüfende aus wichtigem Grund mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung…
Genehmigt der Vorsitz des Prüfungsausschusses den Rücktritt, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur…
Bei Prüflingen, die nach Beginn des schriftlichen Prüfungsteils von der Prüfung zurücktreten oder nicht daran teilnehmen, ohne dass es dafür einen wichtigen…
Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zulässig. Die zu prüfende Person hat die…
nach Beginn der Prüfung aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen von der Teilnahme an der Prüfung zurücktritt; der Grund nach Nummer 2 ist gegenüber…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.