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Die Eintragung in einer Liste nach § 5 Absatz 1 ist zu löschen, wenn
die oder der Eingetragene verstorben ist,
die oder der Eingetragene dies schriftlich beantragt,
nachträglich bekannt wird, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen oder bekannt wird, dass sie nicht mehr vorliegen oder,
nach der Eintragung Tatsachen des § 7 Absatz 1 eingetreten oder bekannt geworden sind.
Die Eintragung in die Listen nach § 5 Absatz 1 soll gelöscht werden, wenn die oder der Eingetragene ihrer oder seiner Fortbildungsverpflichtung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mehr als zwei Jahre nicht nachgekommen ist, sofern nicht eine Ausnahme zugelassen wurde.
Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn die oder der Eingetragene der Pflicht zur Zahlung des Beitrages nach § 25 Absatz 1 nicht nachgekommen ist und die Summe der Beitragsschuld mindestens zwei Jahresbeiträgen entspricht.
In den Fällen von Absatz 2 und 3 ist die oder der Eingetragene zuvor schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Pflichterfüllung aufzufordern. Für den Fall der Nichterfüllung ist ihr oder ihm die Löschung nach Fristablauf anzudrohen. Der Durchführung eines Ehrenverfahrens bedarf es nicht.
Die Eintragung des Zusatzes nach § 1 Absatz 2 ist zu löschen, wenn
die oder der Eingetragene die Voraussetzungen des § 5 Absatz 3 nicht mehr erfüllt,
nachträglich bekannt wird, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder
bekannt wird, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht mehr besteht.
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 erfolgt eine Mitteilung über die Löschung und den Löschungsgrund an die für die Eintragung in die jeweilige Liste oder das Verzeichnis zuständigen Stellen der übrigen Bundesländer.
Für Eintragungen in die Liste und das Verzeichnis nach § 5 Absatz 7 gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend, wobei in Bezug auf die Eintragungsvoraussetzungen die Voraussetzungen nach § 66 Absatz 2 Satz 4 oder Satz 8 der Sächsischen Bauordnung maßgebend sind und in Bezug auf die Pflichten ergänzend § 4 gilt.
nachträglich bekannt wird, dass die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 5 Absatz 2 oder Absatz 9 nicht vorlagen oder bekannt wird, dass sie nicht mehr vorliegen…
Die Eintragung ist zu löschen, wenn
wenn im Ehrenverfahren wegen der schuldhaften Verletzung von Berufspflichten nach § 3 rechtskräftig auf Löschung seiner Eintragung erkannt und die vom…
die Berechtigung zur Führung der im Ingenieurgesetz vorgesehenen Berufsbezeichnung entfallen ist.
Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (§ 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5) mehr vorliegt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.