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Das Sächsische Heilberufekammergesetz vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Kammer ist die zuständige Behörde für ein- und ausgehende Warnmeldungen einschließlich deren Bearbeitung und Aktualisierung gemäß Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte, soweit die Warnmeldungen die Untersagung oder die Beschränkung von Weiterbildungsbezeichnungen im Sinne von § 18 Absatz 1 betreffen. Davon unberührt bleibt die Zuständigkeit des einheitlichen Ansprechpartners gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Warnmeldungen und deren Bearbeitung und Aktualisierung erfolgen nach den Vorgaben von Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 4a Vorwarnmechanismus“.
Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Haushaltsplan/Wirtschaftsplan“.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: „(3) Mitglieder, die nur gelegentlich oder vorübergehend ihren Beruf im Freistaat Sachsen ausüben, können von der Mitgliedschaft entbunden werden, wenn sie auch in einem anderen Bundesland ihren Beruf ausüben und der entsprechenden Kammer angehören. Die Bestimmungen des Zweiten, Fünften und Sechsten Abschnitts dieses Gesetzes gelten für Berufsangehörige, die gemäß Satz 1 von der Mitgliedschaft entbunden sind, entsprechend.“
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 18. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 96)“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266)“ ersetzt.
Es wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für Veränderungen der meldepflichtigen Angaben während der Pflichtmitgliedschaft; die Frist zur Abgabe der Meldung beginnt mit dem Eintritt der Veränderung.“
§ 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 wird das Wort „Dienstleitungserbringer“ durch das Wort „Dienstleistungserbringer“ ersetzt.
In Absatz 6 Nummer 3 werden nach der Angabe „2005/36/EG“ die Wörter „und von Warnmeldungen nach Artikel 56a Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG“ eingefügt.
Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die Kammer ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, mit den Beratungszentren im Sinne von Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG im Aufnahmemitgliedstaat und, soweit zweckmäßig, auch im Herkunftsmitgliedstaat uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und diesen Beratungszentren auf Antrag und unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften alle relevanten Informationen über Einzelfälle bereitzustellen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ist die Kammer berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.“
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Vorwarnmechanismus
Die Kammer unterrichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) angeschlossen sind, mittels einer Warnung über das IMI über die Beschränkung oder Untersagung einer Weiterbildungsbezeichnung im Sinne von § 18 Absatz 1. Die Warnmeldung erfolgt spätestens drei Tage nach Erlass der Entscheidung und beinhaltet die Angabe der Identität des Berufsangehörigen, den betroffenen Beruf und die Behörde, welche die Entscheidung getroffen hat sowie den Umfang und Zeitraum der Beschränkung oder Untersagung. Legt der betroffene Berufsangehörige einen Rechtsbehelf gegen die Warnmeldung ein, ist das über das IMI mitzuteilen. Die zuständigen Behörden gemäß Satz 1 sind unverzüglich über den Ablauf der Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung unter Angabe des Datums des Ablaufs der Geltungsdauer zu unterrichten. Die Warnung ist spätestens drei Tage, nachdem die getroffene Maßnahme keine Gültigkeit mehr hat, aus dem IMI zu löschen.
Gleichzeitig mit der Warnmeldung ist der betroffene Berufsangehörige über die Warnung schriftlich zu informieren. Die Information muss Angaben über die zulässigen Rechtsbehelfe enthalten. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung zur Übermittlung der Warnmeldung haben keine aufschiebende Wirkung.“
In § 5 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: „Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, übermitteln die Kammern an die Kammern anderer Bundesländer die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Das gilt auch für die Information an die Kassenärztlichen beziehungsweise Kassenzahnärztlichen Vereinigungen.“
§ 8 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden die Wörter „Weiterbildungs- und Meldeordnung“ durch die Wörter „Weiterbildungs-, Melde- und Haushalts- und Kassenordnung“ ersetzt.
In Nummer 3 wird nach dem Wort „Haushaltsplanes“ die Angabe „/Wirtschaftsplanes“ eingefügt.
§ 14 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „das Nähere“ die Wörter „, insbesondere die Höhe der Beiträge,“ eingefügt.
In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Kammern sind berechtigt, die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Besteuerungsgrundlagen bei der Finanzverwaltung zu erheben.“
§ 15 wird wie folgt neu gefasst: „§ 15 Haushaltsplan/Wirtschaftsplan
Der Vorstand der Kammer stellt für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan/Wirtschaftsplan auf. Dieser muss den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen. Er darf keine höheren Gesamtausgaben/Gesamtaufwendungen enthalten, als durch Einnahmen/Erträge und Rücklagen gedeckt sind.
Die Haushaltsrechnung/der Jahresabschluss ist durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen und der Aufsichtsbehörde vor Entlastung nach § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 vorzulegen. Über die Erledigung der Prüfungsbemerkungen ist der Aufsichtsbehörde zu berichten.“
§ 17 Absatz 1 Nummer 16 wird wie folgt neu gefasst: „16. der Beratung der Mitglieder in berufsrechtlichen und berufsethischen Fragen, vor allem vor der Durchführung von Forschungsvorhaben, bei denen in die psychische und/oder körperliche Integrität eines Menschen eingegriffen oder Körpermaterialien oder Daten verwendet werden, die sich einem bestimmten Menschen zuordnen lassen und vor der Durchführung der Forschung mit vitalem menschlichen Gameten und lebendem embryonalen Gewebe,“
§ 20 wird wie folgt geändert:
Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wer einen Ausbildungsnachweis gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG über eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat abgeschlossene Weiterbildung besitzt, die nicht unter die Anerkennung nach Absatz 6 fällt und deren Weiterbildungsinhalte sich wesentlich von der durch die Kammer bestimmten Weiterbildung unterscheiden, hat abweichend von Absatz 5 Satz 6 einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, sofern der wesentliche Unterschied nicht durch die Berufspraxis oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder Drittland erworben wurden und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen ist.“
Absatz 9 wird aufgehoben.
Die bisherigen Absätze 10 bis 12 werden zu den Absätzen 9 bis 11.
In Absatz 9 (neu) werden die Wörter „Absätzen 5 bis 9“ durch die Wörter „Absätzen 5 bis 8“ ersetzt.
Dem Absatz 10 (neu) werden die folgenden Sätze angefügt:
„In diesem Bescheid ist die Erforderlichkeit einer Ausgleichsmaßnahme hinreichend zu begründen. Dem Antragsteller sind insbesondere mitzuteilen:
das Niveau der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie
die wesentlichen Unterschiede und Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können. Die Kammer stellt sicher, dass die Eignungsprüfung im Sinne des Absatz 8 Satz 1 innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntgabe des Bescheides über die Erforderlichkeit einer Ausgleichsmaßnahme abgelegt werden kann.“ f) Nach Absatz 11 (neu) wird folgender Absatz 12 angefügt: „(12) Das Verfahren gemäß den Absätzen 5 bis 7 kann für Antragsteller, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben, oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, auch elektronisch und über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen durchgeführt werden. Werden Unterlagen elektronisch übermittelt, kann die Kammer im Falle begründeter Zweifel an der Richtigkeit der Unterlagen die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen, soweit dies unbedingt geboten ist. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. Die Verfahrensfristen für die Anerkennung der Weiterbildung laufen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument bei dem einheitlichen Ansprechpartner oder der Kammer eingereicht wird. Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung keine Anwendung.“
§ 38 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die genehmigten Satzungen sind in den amtlichen Mitteilungen der Kammern oder in elektronischer Form bekannt zu machen.“
§ 41 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Es können auch Berufspflichtverletzungen verfolgt werden, die Mitglieder während ihrer Zugehörigkeit zu einer vergleichbaren Berufsvertretung eines anderen Bundeslandes oder ehemalige Mitglieder während ihrer Mitgliedschaft im Freistaat Sachsen begangen haben. Die Verfolgung von Berufspflichtverletzungen ist ausgeschlossen, soweit und solange sie von einer anderen Kammer verfolgt werden.“
Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden zu den Absätzen 4 bis 7.
In Absatz 5 (neu) wird die Angabe „2 500 EUR“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.
In Absatz 7 (neu) wird die Angabe „Absatz 4 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „Absatz 6 Satz 3 und 4“ ersetzt.
§ 42 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid ganz oder teilweise zurückgewiesen, kann das Mitglied innerhalb eines Monats und, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Einspruchsbescheides Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.“
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Das Berufsgericht bestätigt den Einspruchsbescheid, soweit es eine Berufspflichtverletzung für nachgewiesen hält, andernfalls hebt es den Einspruchs- und den Rügebescheid auf.“
§ 43 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt: „§ 41 Absatz 3 gilt entsprechend.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „drei Jahren“ durch die Angabe „fünf Jahren“ ersetzt.
Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen derselben Tat ein Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so ruht die Verfolgungsverjährung vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens.“
In § 75 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „und 4“ eingefügt.
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Dem § 76 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 eingefügt:
§ 8 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.