Gesetze
Gesetz wird geladen …
Den Staatsministerien obliegt die Ausführung des radiologischen Notfallschutzes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 für ihren jeweiligen Geschäftsbereich.
Dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft sind
die Erstellung des allgemeinen Notfallplans nach § 100 des Strahlenschutzgesetzes und
die regelmäßigen Informationen und Verhaltensempfehlungen sowie deren Veröffentlichung nach § 105 Absatz 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes
vorbehalten. Der Beschluss über den allgemeinen Notfallplan nach § 100 des Strahlenschutzgesetzes erfolgt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und den weiteren betroffenen Staatsministerien.
Der Freistaat Sachsen ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach § 95 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes. Die Wahrnehmung der Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger obliegt dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständig für
die Ermittlung der Radioaktivität,
die Ausführung der Vorschriften über Verbote oder Beschränkungen und
die Wahrnehmung der aus dem grenzüberschreitenden Verkehr erwachsenden Aufgaben.
Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Satz 1 werden für Lebensmittel, Tabakerzeugnisse und Bedarfsgegenstände von den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern, für Trinkwasser von den Gesundheitsämtern wahrgenommen. Sie sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
Für die Bewertung der radiologischen Lage ist bei überregionalen und regionalen Notfällen das radiologische Lagebild nach § 108 maßgeblich.
Das radiologische Lagezentrum des Bundes hat folgende Aufgaben:
Mitteilungen des Strahlenschutzverantwortlichen über einen überregionalen oder regionalen Notfall in ihrem Landesgebiet oder ein Ereignis in ihrem Landesgebiet,…
Der Strahlenschutzverantwortliche hat zur Erfüllung der Pflichten nach § 72 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes und nach § 107 dieser Verordnung dafür zu…
Unberührt bleiben Pflichten der Strahlenschutzverantwortlichen auf Grundlage anderer Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder zur Abwehr von Gefahren für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement