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Atom- und Strahlenschutzrecht im Sinne dieses Gesetzes ist die Gesamtheit der Vorschriften zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung. Radiologisches Notfallschutzrecht ist die Gesamtheit der Vorschriften über den Schutz bei Notfällen im Sinne von § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Umsetzung des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Dieses Gesetz gilt für die Behörden und die Gerichte des Freistaates Sachsen (staatliche Stellen) sowie die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften,…
Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden: §…
Das Sächsische Gesetz zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften (SächsStrVAG) vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 130) wird wie folgt geändert:
Dieses Gesetz findet Anwendung in den Fällen der Artikel 70 bis 73 und des Artikels 74 Abs. 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen.
Das Sächsische Gesetz zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften (SächsStrVAG) vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 130), geändert durch Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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