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Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft erstellt im Einvernehmen mit den betroffenen Staatsministerien den allgemeinen Notfallplan für den Freistaat Sachsen nach § 100 des Strahlenschutzgesetzes. Dieser bestimmt die für den Freistaat Sachsen notwendigen Ergänzungen des Notfallplans des Bundes, die optimierte Schutzstrategie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lage, den Umfang der Information der Bevölkerung nach § 105 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes und die erforderlichen besonderen Notfallpläne.
Der allgemeine Notfallplan wird als Verwaltungsvorschrift beschlossen. Die wesentlichen Inhalte sind im Internet zu veröffentlichen.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewertet mögliche Notfallexpositionssituationen. Auf seinen Vorschlag erlässt die…
Die zuständigen Stellen des Bundes veröffentlichen die Notfallpläne des Bundes nach Maßgabe des § 10 des Umweltinformationsgesetzes.
Bis zum Erlass von Notfallplänen des Bundes oder von Rechtsverordnungen nach den §§ 93 bis 95 gelten entsprechende Festlegungen und Darstellungen in den in…
Die Länder stellen allgemeine und besondere Notfallpläne auf. Diese Notfallpläne der Länder ergänzen und konkretisieren den allgemeinen Notfallplan des Bundes…
Auf Vorschlag der für die jeweiligen Sachbereiche zuständigen Bundesministerien ergänzt und konkretisiert die Bundesregierung den allgemeinen Notfallplan des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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