§ 99 Abs. 1 StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Auf Vorschlag der für die jeweiligen Sachbereiche zuständigen Bundesministerien ergänzt und konkretisiert die Bundesregierung den allgemeinen Notfallplan des…
§ 100 StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Die Länder stellen allgemeine und besondere Notfallpläne auf. Diese Notfallpläne der Länder ergänzen und konkretisieren den allgemeinen Notfallplan des Bundes…
§ 101 Abs. 2 StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Die externen Notfallpläne ergänzen und konkretisieren die in den allgemeinen und besonderen Notfallplänen des Bundes und der Länder enthaltenen Planungen. Sie…
§ 118 Abs. 3 StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Auf Vorschlag der für die jeweiligen Sachbereiche zuständigen Bundesministerien kann die Bundesregierung den Plan des Bundes nach Absatz 2 bei Bedarf durch…
§ 97 Abs. 5 StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Bis zum Erlass von Notfallplänen des Bundes oder von Rechtsverordnungen nach den §§ 93 bis 95 gelten entsprechende Festlegungen und Darstellungen in den in…