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Die dem Freistaat Sachsen nach § 104 des Strahlenschutzgesetzes für den Katastrophenschutz zur Verfügung gestellten Schutzwirkstoffe sind von den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu übernehmen, zu lagern und nach Maßgabe von Entscheidungen des radiologischen Einsatzstabes oder des Verwaltungsstabes in der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde nach § 10 Absatz 3 Satz 4 der Sächsischen Katastrophenschutzverordnung vom 19. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 324), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. April 2013 (SächsGVBl. S. 239) geändert worden ist, zu verteilen.
Das Staatsministerium des Innern kann festlegen, dass die Lagerung, Verteilung und Abgabe stattdessen durch Behörden des eigenen Geschäftsbereiches oder mit Zustimmung der betroffenen Staatsministerien auch anderer Geschäftsbereiche erfolgt, wenn dies zur Absicherung einer kurzfristigen Abgabe an die Bevölkerung vorzugswürdig ist.
In Abstimmung mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann das Staatsministerium des Innern Dritte, insbesondere sonstige Einrichtungen des Gesundheitswesens, vertraglich mit der Abgabe der Schutzwirkstoffe beauftragen.
Die nach § 192 Absatz 1 zuständige Behörde beschafft Schutzwirkstoffe in dem zur Versorgung der Bevölkerung im Bundesgebiet bei möglichen Notfällen…
Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständig für die Beschaffung und das Zurverfügungstellen von Schutzwirkstoffen nach § 104, soweit keine andere…
Soweit die Bundesregierung durch die Bundesanstalt Maßnahmen zur Vorratshaltung von Erzeugnissen durchführt, können die obersten Landesbehörden bei der…
Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung die Bevorratung, Verteilung und Abgabe von Schutzwirkstoffen nach § 104 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes an…
Die zentralen Bevorratungsstellen oder die Mitgliedstaaten können für einen bestimmten Zeitraum Aufgaben betreffend die Verwaltung von Sicherheitsvorräten und —…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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