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Für die in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2010 ausgewiesenen Mittel der Ausgleichsabgabe gemäß § 77 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 165 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist eine zweckgebundene oder sonstige Rücklage gemäß § 51 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik vom 10. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 910), in der jeweils geltenden Fassung, zu bilden, soweit hierfür nicht Verbindlichkeiten, Rückstellungen oder passive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilanzieren sind.
Das Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006…
Die bei den Integrationsämtern verbleibenden Mittel der Ausgleichsabgabe werden von diesen gesondert verwaltet. Die Rechnungslegung und die formelle Einrichtung…
Die Mittel der Ausgleichsabgabe sind vorrangig für die Förderung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu verwenden.
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ausgleich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der…
Das Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz“ vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 673, 674), geändert durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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