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Das Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz“ vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 673, 674), geändert durch Artikel 28 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 97), wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Schwerbehindertengesetz“ durch die Wörter „Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
In § 1 Satz 1 wird das Wort „Schwerbehindertengesetz“ durch die Wörter „Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
In § 2 Satz 1 wird die Angabe „Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz – SchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 720)“ durch die Angabe „Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138, 1148), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
§ 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Das Sondervermögen darf nur für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nach § 77 Abs. 5 Satz 1 SGB IX einschließlich der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX verwendet werden.“
§ 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Sondervermögens gelten die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352), sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Ansätze des Wirtschaftsplans sind gegenseitig deckungsfähig.“
§ 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „der Hauptfürsorgestelle beim“ durch die Wörter „dem Integrationsamt beim“ ersetzt.
In Absatz 3 wird das Wort „Schwerbehindertengesetz“ durch die Wörter „Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
In § 6 Abs. 1 werden die Wörter „Die Hauptfürsorgestelle“ durch die Wörter „Das Integrationsamt“ ersetzt.
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