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Das Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (SächsGVBl. S. 94) wird wie folgt geändert:
In § 1 Satz 2 wird das Wort „übrigen“ gestrichen.
§ 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Angabe „(1)“ gestrichen und die Wörter „Landesamt für Familie und Soziales“ durch die Wörter „Kommunalen Sozialverband Sachsen“ ersetzt.
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
In Nummer 11 wird die Angabe „und die Aufgaben nach dem Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens ‚Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch‚ in…
Das Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006…
In § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens „Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz“ vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 673) wird…
In der Überschrift wird das Wort „Schwerbehindertengesetz“ durch die Wörter „Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Das Staatsministerium für Soziales kann den Wortlaut des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ und des Gesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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