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Nachtarbeit im Sinne dieser Verordnung ist ein Dienst, der mindestens drei Stunden in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr umfasst. Bei der Gestaltung von Nachtarbeit muss hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beamtinnen und Beamten der besonderen Beanspruchung durch die Arbeit in der Nacht Rechnung getragen werden.
In einem Bezugszeitraum von vier Monaten darf die geleistete Nachtarbeit im Durchschnitt acht Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums nicht überschreiten. Die kontinuierliche Mindestruhezeit gemäß § 3 Absatz 2 bleibt bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.
Bei Nachtarbeit, die mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist, darf die tatsächliche Arbeitszeit acht Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums nicht überschreiten. Bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, kann davon abgewichen werden, soweit eine in Schwere oder Ausmaß über die gewöhnlichen Umstände der jeweiligen Tätigkeit hinausgehende Gefahrenlage es erfordert. Die Dienststelle hat dann gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewährleisten.
Ist die Arbeit mit besonderen Gefahren, mit einer erheblichen körperlichen Belastung oder mit erheblicher geistiger Anspannung verbunden, darf in einem…
Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn…
Bei Nachtarbeit, die mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist, darf die tatsächliche Arbeitszeit acht…
Bei Beamten, die Nachtarbeit leisten, die mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist, darf die…
Die Gestaltung von Nachtdienst muss der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft Rechnung tragen. Dabei darf die Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von zwölf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 3 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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