Art. 1 Abs. 2 Nr. 13 SN-9747Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung und der Sächsischen Jugendarbeitsschutzverordnung
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Einsatz in Katastrophen- und Unglücksfällen Abweichungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 3, 4 Abs. 1 und 4…
Art. 16 Abs. 6 32022L0993RICHTLINIE (EU) 2022/993 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die in den Absätzen 4 und 5 festgelegten Vorschriften für die Ruhezeiten müssen in Notfällen oder bei anderen außergewöhnlichen Umständen nicht eingehalten…
§ 5 Abs. 2 Nr. 2 AZVVerordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes
die zuständige Behörde die Anrechnung bei operativen Tätigkeiten in Einsatzbereichen, in denen die ständige Einsatzfähigkeit gewährleistet werden muss, zum…
§ 26 Abs. 2 AZVOPol NRWVerordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Land Nordrhein-Westfalen
Abweichungen nach Absatz 1 sind auf das notwendige unaufschiebbare Maß zu begrenzen. Die dienstvorgesetzte Stelle hat dabei zu prüfen, ob für einzelne…
§ 3 Abs. 2 AZVOFeu NRWVerordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
Bei Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Beamtin und der Beamte einen anderweitigen angemessenen Schutz erhält,…