§ 10 SAZVVerordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten
Soldatinnen oder Soldaten kann gestattet werden, den Dienst an einem anderen Ort als dem Arbeitsplatz zu leisten, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 10 Abs. 4 SächsGleiGSächsisches Gleichstellungsgesetz
Die Dienststellen sind berechtigt, unter den Voraussetzungen des § 17 der Sächsischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar…
§ 73 SächsBGSächsisches Beamtengesetz
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, kann die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten anweisen, sich während der dienstfreien…