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Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, kann die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten anweisen, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe ihres oder seines Dienstorts aufzuhalten.
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit erreichbar…
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in…
Aufgrund dienstlicher Erfordernisse kann der Bedienstete außerdem verpflichtet werden, sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit am Arbeitsplatz oder in…
Anweisungen zum Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes gemäß § 44 des Landesbeamtengesetzes,
Auf Grund dienstlicher Erfordernisse oder auf Grund von Betriebssicherheitsvorschriften kann der Bedienstete auf Zeit außerdem verpflichtet werden, sich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.