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Im Anschluss an eine insbesondere länger dauernde Erkrankung kann vorübergehend für die Dauer von bis zu sechs Monaten eine Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit unter Belassung der Besoldung bewilligt werden, wenn dies nach ärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist. In Ausnahmefällen kann die Ermäßigung verlängert werden, wenn dies nach Feststellung einer Ärztin oder eines Arztes nach § 4 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist.
§ 9 Stufenweise Wiedereingliederung Im Anschluss an eine insbesondere länger dauernde Erkrankung kann vorübergehend für die Dauer von bis zu sechs Monaten eine…
Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt: „§ 6b Stufenweise Wiedereingliederung Im Anschluss an eine länger dauernde Erkrankung kann vorübergehend für die Dauer…
Einer Beamtin oder einem Beamten kann im Anschluss an eine länger dauernde Erkrankung vorübergehend für die Dauer von bis zu sechs Monaten eine Ermäßigung der…
Einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten kann im Anschluss an eine länger dauernde Erkrankung vorübergehend für die Dauer von bis zu sechs…
Im Anschluss an eine länger andauernde Erkrankung kann beamteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern vorübergehend für die Dauer von bis zu drei Monaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.