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Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten des Freistaates Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung – SächsAZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 198) wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Wörter „des Freistaates“ durch die Wörter „im Freistaat“ ersetzt.
Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt: „§ 6b Stufenweise Wiedereingliederung Im Anschluss an eine länger dauernde Erkrankung kann vorübergehend für die Dauer von bis zu drei Monaten eine Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dies nach ärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist (Arbeitsversuch). In begründeten Ausnahmefällen kann der Arbeitsversuch nach Satz 1 für die Dauer von bis zu sechs Monaten erfolgen, wenn dies nach amtsärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist.“
In § 9 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch die Wörter „; inaktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes sind Arbeitszeit.“ ersetzt.
In § 10 werden die Wörter „Landesbeamten bei den Straßenmeistereien der Straßenbauämter und des Autobahnamtes Sachsen“ durch die Wörter „Beamten der Straßenbauverwaltung“ ersetzt.
Der bisherige § 8 wird § 11 und wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ganz oder teilweise“ gestrichen und es wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2“ ersetzt.
In § 13 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten des Freistaates Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung – SächsAZVO)…
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten des Freistaates Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung – SächsAZVO) vom 12.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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