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Für beamtete Lehrkräfte im Schuldienst und die in Nummer 2 der Anlage aufgeführten beamteten Lehrkräfte außerhalb des Schuldienstes gelten ausschließlich § 1 Absatz 1, 2 und 4, § 2 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und § 9. Für die in Nummer 2 der Anlage aufgeführten beamteten Lehrkräfte außerhalb des Schuldienstes gelten zudem die in der Anlage enthaltenen Regelungen zur Regelstundenverpflichtung.
Die Dauer der Lehr- oder Unterrichtsverpflichtung der beamteten Lehrkräfte außerhalb des Schuldienstes im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 Absatz 1…
„Anlage (zu § 15) Regelstundenverpflichtung Die Dauer der Lehr- oder Unterrichtsverpflichtung der beamteten Lehrkräfte außerhalb des Schuldienstes im Rahmen der…
Anlage (zu § 15) Die Dauer der Lehr- oder Unterrichtsverpflichtung der beamteten Lehrkräfte außerhalb des Schuldienstes im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit…
§ 14 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten des Freistaates Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung – SächsAZVO) vom…
Bei Lehrkräften, die auf Grund einer Abordnung an das Staatsministerium für Kultus oder eine ihm nachgeordnete Behörde keine Unterrichtsstunden erteilen, treten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.