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Das Gesundheitsamt schlägt der obersten Landesgesundheitsbehörde jährlich bis zum 1. Februar die Badegewässer, die entsprechend § 3 Abs. 1 bekannt gemacht werden sollen, vor. Gleichzeitig sind Begründungen für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr vorzutragen.
Das Gesundheitsamt übermittelt der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen bis zum 31. Oktober jeden Jahres für die vorangegangene Badesaison die Überwachungsergebnisse und eine Beschreibung der wichtigsten Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ergriffen wurden. Dies schließt auch die Gründe für die Aussetzung eines Überwachungszeitplans gemäß § 3 Abs. 7 mit ein.
Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg zu übermitteln. Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen kann für die Datenübermittlung eine Datenschnittstelle bestimmen. Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen leitet die Daten an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine von diesem benannte Stelle zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft weiter und informiert die oberste Landesgesundheitsbehörde und die oberste Wasserbehörde entsprechend.
Die Gesundheitsämter übermitteln dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales bis zum 15. Oktober jeden Jahres für die vorangegangene Badesaison…
Die zuständige Behörde übermittelt der obersten Wasserbehörde oder einer von ihr benannten Stelle bis zum 31. Oktober jeden Jahres für die vorangegangene…
Das Gesundheitsamt teilt der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen laufend die zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 2…
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jährlich vor Beginn der Badesaison alle als Badegewässer ausgewiesenen Gewässer, einschließlich der Gründe für jede…
Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales nutzt geeignete Medien und Technologien einschließlich des Internet, um die in Absatz 1 genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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