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Die Gesundheitsämter melden dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales jährlich bis zum 2. Mai alle Badegewässer, einschließlich der Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr.
Die Gesundheitsämter übermitteln dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales bis zum 15. Oktober jeden Jahres für die vorangegangene Badesaison die Überwachungsergebnisse, die Bewertung der Badegewässerqualität für jedes Badegewässer sowie eine Beschreibung der wichtigsten Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ergriffen wurden. Dies schließt auch die Gründe für die Aussetzung eines Überwachungszeitplans gemäß § 3 Abs. 5 mit ein.
Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales kann bestimmen, dass die Daten auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und dass die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind. Es liefert diese Daten an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine von ihm benannte Stelle zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.